1.

Allgemeines

Aufträge der HÜBNER ENERGIE CONSULTING werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.

2.

Leistungen der HÜBNER ENEREGIE CONSULTING
2.1  Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert, es sei denn dies wurde schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von der HÜBNER ENERGIE CONSULTING empfohlenen oder mit der HÜBNER ENERGIE CONSULTING abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn die HÜBNER ENERGIE CONSULTING die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

2.2 Der konkrete Inhalt und Umfang der von der HÜBNER ENERGIE CONSULTING zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird die HÜBNER ENERGIE CONSULTING den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch die HÜBNER ENERGIE CONSULTING auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.

2.3 Die HÜBNER ENERGIE CONSULTING legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist die HÜBNER ENERGIE CONSULTING nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von der HÜBNER ENERGIE CONSULTING Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

2.4 Die HÜBNER ENERGIE CONSULTING verpflichtet sich zur Loyalität und zur Geheimhaltung über vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen. Von der Geheimhaltungsvereinbarung ausgenommen sind alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung eingebundenen Personen, Behörden und Unternehmen.

2.5 Die HÜBNER ENERGIE CONSULTING verpflichtet sich zur Einhaltung von Vorgaben der Fördergeber (KfW, BAfA...), ausgenommen einer gemäß Ziffer 4.5 ursächlichen Zeitüberschreitung.

2.6 Die Erbringung rechts- finanzdienst- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.

2.7 Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von der HÜBNER ENERGIE CONSULTING gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung der HÜBNER ENERGIE CONSULTING und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der HÜBNER ENERGIE CONSULTING einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit der HÜBNER ENERGIE CONSULTING für den Kunden trägt oder diese übernimmt.

3.

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1  Der Auftraggeber stellt der HÜBNER ENERGIE CONSULTING nach Zustandekommen des Vertrages, die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.

3.2 Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung durch die HÜBNER ENERGIE CONSULTING die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist die HÜBNER ENERGIE CONSULTING nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann die HÜBNER ENERGIE CONSULTING dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung in Rechnung stellen.

3.3 Der Auftraggeber stellt der HÜBNER ENERGIE CONSULTING ggf. eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.

3.4 Erhält der Auftraggeber im Rahmen des Auftrags EDV-Tools, so ist die Weitergabe dieser an Dritte untersagt.

3.5 Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber zur Einhaltung von gängigen Vereinbarungen zum Urheberrecht, sowie zum Schutz des geistigen Eigentums. Dies gilt insbesondere für von HÜBNER ENERGIE CONSULTING erstellte Gutachten und Planungen.

4.

Vergütung
4.1  Die Leistungen der HÜBNER ENERGIE CONSULTING werden - sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist - nach den jeweils bei der HÜBNER ENERGIE CONSULTING geltenden Stundensätzen (jeweils auf eine volle Viertelstunde aufgerundet), zzgl. Nebenkosten, Fahrtkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.

4.2 Die HÜBNER ENERGIE CONSULTING ist im Einzelfall, nach schriftlicher Vereinbarung, berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt dann nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.

4.3 Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen der HÜBNER ENERGIE CONSULTING nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist die HÜBNER ENERGIE CONSULTING berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann die HÜBNER ENERGIE CONSULTING nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann die HÜBNER ENERGIE CONSULTING dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung in Rechnung stellen.

4.4 Zeit- und Vergütungsprognosen der HÜBNER ENERGIE CONSULTING in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von der HÜBNER ENERGIE CONSULTING nicht beeinflusst werden können.

4.5 Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber, Behörden oder involvierter Drittparteien wie z.B. Energieversorger, Banken, Lieferanten wie z.B. Backofenbauer, Handwerker, etc. zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Stundensätzen der HÜBNER ENERGIE CONSULTING zu vergüten. Für aus diesem Grunde entgangene Fördermittel, Darlehen, Inbetriebnahmetermine, Steuerrückerstattungen, Energiekosteneinsparungen, gesetzlichen Anforderungen, etc. haftet die HÜBNER ENERGIE CONSULTING nicht.

4.6 Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch der HÜBNER ENERGIE CONSULTING ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Stundensatzbasis zu bezahlen.

5.

Zahlungsmodalitäten
5.1  Bei der mit der HÜBNER ENERGIE CONSULTING vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

5.2 Die Rechnungen der HÜBNER ENERGIE CONSULTING werden ohne Abzüge 10 Tage nach Rechnungsdatum beim Kunden fällig. Abschlagsrechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind ebenfalls spätestens am 10. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von der HÜBNER ENERGIE CONSULTING angegebene Konto zu überweisen.

5.3 Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung der HÜBNER ENERGIE CONSULTING, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.

5.4 Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.

5.5 Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

6.

Haftung
6.1  Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

6.2 Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der von der HÜBNER ENERGIE CONSULTING empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die HÜBNER ENERGIE CONSULTING die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.

6.3 Die HÜBNER ENERGIE CONSULTING haftet - sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.4 HÜBNER ENERGIE CONSULTING übernimmt keine Garantie für die Ausschüttung öffentlicher Fördergelder.

6.5 Die Haftung der HÜBNER ENERGIE CONSULTING entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber der HÜBNER ENERGIE CONSULTING gerügt wurden.

6.6 Für aus mangelnder Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, Drittparteien wie Herstellern, Handwerkern, Behörden, Zertifizierern, Energieversorgern, etc. entgangene Fördermittel, Darlehen, Inbetriebnahmetermine, Steuerrückerstattungen, Energiekosteneinsparungen, gesetzlichen Anforderungen, etc. haftet die HÜBNER ENERGIE CONSULTING nicht.

6.7 Die HÜBNER ENERGIE CONSULTING haftet im Übrigen im Rahmen der Planungs- und Betriebshaftpflichtversicherung für Sach-, Personen- und Umweltschäden. Versicherungsschutz besteht für Energieberater inkl. ARCHINOAH im Umfang: Versicherungssumme 3.000.000,00 € und für Vermögensschäden bis 300.000,00 €

7.

Verbraucherschlichtung, Information gemäß
§ 36 VSBG

Die Firma HÜBNER ENERGIE CONSULTING ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor den dafür vorgesehenen Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass das Unternehmen trotzdem auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, www.verbraucher-schlichter.de

8.

Schlussbestimmungen
8.1  Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen - mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß Ziffer 2.2 dieser Bedingungen - zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.

8.2 Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Geschäfts- und Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

8.3 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Bad Neuenahr-Ahrweiler. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Bad Neuenahr-Ahrweiler, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Bad Neuenahr-Ahrweiler vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.