Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Förderung für energieeffiziente Neubauten startet wieder

KfW-Newsletter vom 7. April 2022

Ab dem 20.04.2022 können Sie wieder Anträge für den Bau oder den Kauf eines neuen Effizienzgebäudes stellen. Grundsätzlich gilt: Sie stellen Ihren Antrag, bevor Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag oder einen Kaufvertrag unterschreiben.
Planungs- und Beratungsleistungen können Sie aber schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.

Bitte beachten Sie: Private und gewerbliche Antragsteller können ausschließlich die Kreditvariante beantragen.

Die Effizienzgebäude 40 und Effizienzhäuser 40 werden nur noch in Kombination mit Erneuerbaren Energien (EE-Klasse), Nachhaltigkeit (NH-Klasse) oder als Plus-Variante (nur Wohngebäude) gefördert. Die Stufe 40 ohne Zusatz wird nicht mehr angeboten.

Bei Nichtwohngebäuden fördern wir diese drei Effizienzgebäude-Stufen:

  • Effizienzgebäude 40 Erneuerbare-Energien-Klasse: 10 % Tilgungszuschuss von maximal 30 Mio. Euro
  • Effizienzgebäude 40 Nachhaltigkeits-Klasse: 12,5 % Tilgungszuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kreditbetrag, also bis zu 3,75 Mio. Euro

Für Betroffene des Hochwassers 2021 wurden einige Ausnahmeregelungen beschlossen.

Weitere Informationen finden Sie unter

> Nichtwohngebäude – Kredit (263)

 

Ausnahmeregelungen für Betroffene des Hochwassers 2021

Betroffene des Hochwassers, die ihr Gebäude energie­effizient sanieren möchten, können dafür die Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) nutzen. Ein Förder­angebot, bei dem für Betroffene des Hoch­wassers 2021 folgende Sonder­regelungen gelten:

  • Sie können schon mit dem Vorhaben starten, bevor Sie den Antrag stellen. Das heißt, Sie können die Förderung auch noch beantragen, wenn Sie bereits mit dem Wieder­aufbau begonnen haben.
  • Wenn Sie in den letzten Jahren schon eine Förderung aus einem Vorgänger­programm der BEG erhalten haben, können Sie trotzdem einen neuen Antrag in der BEG stellen. Die üblichen Sperr­fristen gelten für Sie nicht.
  • Sie können die Förderung für die Effizienz­haus-Stufe 40 / Effizienz­gebäude-Stufe 40 oder die Effizienz­haus-Stufe 55 / Effizienz­gebäude-Stufe 55 bei Neubauten noch bis zum 30.06.2022 beantragen.
    • Bei Wohngebäuden gelten folgende Fördersätze:
      • Effizienzhaus 40: 20 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 120.000 Euro Kredit­betrag / förder­fähigen Kosten, also bis zu 24.000 Euro
      • Effizienzhaus 55: 15 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 120.000 Euro Kredit­betrag / förder­fähigen Kosten, also bis zu 18.000 Euro
      • Effizienzhaus 55 Erneuerbare-Energien-Klasse: 17,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kredit­betrag / förder­fähigen Kosten, also bis zu 26.250 Euro
      • Effizienzhaus 55 Nachhaltigkeits-Klasse: 17,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kredit­betrag förder­fähigen Kosten, also bis zu 26.250 Euro
    • Bei Nichtwohngebäuden gelten folgende Fördersätze:
      • Effizienzgebäude 40: 20 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kredit­betrag / förder­fähigen Kosten, also bis zu 6 Mio. Euro
      • Effizienzgebäude 55: 15 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kredit­betrag / förder­fähigen Kosten, also bis zu 4,5 Mio. Euro
      • Effizienzgebäude 55 Erneuerbare-Energien-Klasse: 17,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kredit­betrag / förder­fähigen Kosten, also bis zu 5,25 Mio. Euro
      • Effizienzgebäude 55 Nachhaltigkeits-Klasse: 17,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kredit­betrag / förder­fähigen Kosten, also bis zu 5,25 Mio. Euro
  • Sie können die BEG-Förderung zusätzlich zu anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der Hoch­wasser­schäden erhalten. Hierbei dürfen jedoch 80 % der förder­fähigen Kosten nicht über­schritten werden, in Härte­fällen bis zu 100 %.
    Hinweis: Schaden­ausgleichs­leistungen Dritter – insbesondere Leistungen von Versicherungen – müssen bei der Berechnung der Ober­grenzen berück­sichtigt werden.
  • Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie eine „Bestätigung nach Durch­führung“ und weitere Nachweise ein. Sobald das genaue Vorgehen feststeht, werden wir alles Wichtige dazu auf dieser Internet­seite veröffentlichen.

 

Bitte beachten Sie: Diese Ausnahme­regelungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Betroffenheit des Gebäudes durch die Kommune oder den Landkreis bestätigt wird. Hierfür kann das Formular Nachweis der Betroffenheit vom Hochwasser 2021 (PDF, 156 KB, nicht barrierefrei) genutzt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Deutschland macht’s effizient“ des Bundes­ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).